3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — Erika Jőrös/Aegon Magyarország Hitel Zrt.
(Rechtssache C-397/11) (1)
(Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel vom nationalen Gericht zu ziehende Konsequenzen)
2013/C 225/12
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék (ehemals Fővárosi Bíróság)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Erika Jőrös
Beklagte: Aegon Magyarország Hitel Zrt.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Nationale Regelung, nach der ein nationales Gericht nur eine eingeschränkte Prüfung des missbräuchlichen Charakters sogenannter Standardverträge durchführen kann, wenn die Parteien die Feststellung der Missbräuchlichkeit nicht ausdrücklich beantragen — Für das zweitinstanzliche nationale Gericht bestehende Möglichkeit, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines von ihm zu prüfenden Vertrags zu prüfen, wenngleich dieser Punkt in der ersten Instanz nicht geltend gemacht wurde und nach den nationalen Vorschriften in der Rechtsmittelinstanz keine neuen Tatsachen oder Beweise berücksichtigt werden dürfen
Tenor
1.
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das als Rechtsmittelgericht mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Grundlage eines vom Gewerbetreibenden vorformulierten Formulars geschlossenen Vertrag befasst ist, im Fall, dass es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, alle Nichtigkeitsgründe, die sich klar aus den im ersten Rechtszug vorgebrachten Umständen ergeben, zu prüfen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage, die für die Ungültigkeit dieser Klauseln geltend gemacht wurde, entsprechend den festgestellten Tatsachen umzuqualifizieren, von Amts wegen oder unter Umqualifizierung der Rechtsgrundlage des Antrags die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln anhand der Kriterien dieser Richtlinie prüfen muss.
2.
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellt, zum einen — ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abwarten zu müssen — alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, um sicher sein zu können, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und zum anderen — grundsätzlich anhand objektiver Kriterien — prüfen muss, ob der betreffende Vertrag ohne diese Klausel bestehen kann.
3.
Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt hat, das innerstaatliche Prozessrecht nach Möglichkeit so anzuwenden hat, dass alle Konsequenzen gezogen werden, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel ergeben, damit es sicher sein kann, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.
(1) ABl. C 331 vom 12.11.2011.
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