24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/15
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-403/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete - Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission - Information und Anhörung der Öffentlichkeit - Fehlen)
2012/C 366/25
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Hadiyannis und G. Valero Jordana, dann B. Simon)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 6, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete — Information und Anhörung der Öffentlichkeit — Berichterstattung über diese Bewirtschaftungspläne
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es
—
nicht bis zum 22. Dezember 2009 die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, ausgenommen den Bezirk des Einzugsgebiets von Katalonien, erlassen hat und dass bis zum 22. März 2010 die Europäische Kommission und die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten keine Kopie dieser Pläne gemäß Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in der durch die Richtlinie 2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung erhalten haben, und
—
nicht bis spätestens zum 22. Dezember 2008 das Verfahren zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie eingeleitet hat, ausgenommen hinsichtlich der Bezirke der Einzugsgebiete von Katalonien, der Balearen, von Teneriffa, von Guadiana, von Guadalquivir, des Andalusischen Mittelmeergebiets, von Tinto-Odiel-Piedras, von Guadalete-Barbate, der Küste von Galizien, von Miño-Sil, Duero, Westkantabrien und Ostkantabrien,
gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstoßen.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 290 vom 1.10.2011.
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