1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/8
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. März 2013 — Europäische Kommission/Buczek Automotive sp. z o.o., Republik Polen
(Rechtssache C-405/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Begriff der staatlichen Beihilfe - Einziehung öffentlicher Forderungen - Einstufung des Unterlassens, einen Insolvenzantrag gegen das Schuldnerunternehmen zu stellen, als staatliche Beihilfe - Kriterium des privaten Gläubigers - Beweislastverteilung - Grenzen der gerichtlichen Kontrolle)
2013/C 156/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik und T. Maxian Rusche)
Andere Partei des Verfahrens: Buczek Automotive sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: J. Jurczyk, radca prawny), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Krasnodębska-Tomkiel)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08), mit dem das Gericht die Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26) teilweise für nichtig erklärt hat — Einstufung des Unterlassens, einen Insolvenzantrag gegen das Schuldnerunternehmen zu stellen, als staatliche Beihilfe — Rechtsfehler bei der Beurteilung der Anwendung des Kriteriums des hypothetischen privaten Gläubigers durch die Kommission und bei der Verteilung der Beweislast
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3.
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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