26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Pedro Espada Sánchez, Alejandra Oviedo Gonzales, Lucía Espada Oviedo, Pedro Espada Oviedo/Iberia Líneas Aéreas de España SA
(Rechtssache C-410/11) (1)
(Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 22 Abs. 2 - Haftung der Luftfrachtführer für Reisegepäck - Grenzen bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks - Gemeinsames Reisegepäck mehrerer Reisenden - Aufgabe durch nur einen von ihnen)
2013/C 26/21
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pedro Espada Sánchez, Alejandra Oviedo Gonzales, Lucía Espada Oviedo, Pedro Espada Oviedo
Beklagte: Iberia Líneas Aéreas de España SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Barcelona — Auslegung der Art. 3 Abs. 3 und 22 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) (Beschluss 2001/539/EG des Rates, ABl. L 194, S. 38) — Haftung der Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck im Luftverkehr — Begrenzung der Haftung für den Fall von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks
Tenor
Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses verloren gegangene Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt.
(1) ABl. C 290 vom 1.10.2011.
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