31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-412/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EWG - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 14 Abs. 2 - Unabhängigkeit der Stelle, die mit der Ausübung wesentlicher Funktionen betraut ist)
2013/C 252/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in der durch Richtlinie 2001/12/EG (ABl. L 75, S. 1) geänderten Fassung und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen — Keine Gewährleistung der Unabhängigkeit der wesentlichen Aufgaben
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 298 vom 8.10.2011.
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