18.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/6
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze — Tschechische Republik) — Česká spořitelna, a.s./Gerald Feichter
(Rechtssache C-419/11) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 - Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher geschlossen hat“ - Wechsel - Wechselbürgschaft - Sicherung eines Kreditvertrags)
2013/C 141/08
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Městský soud v Praze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Česká spořitelna, a.s.
Beklagter: Gerald Feichter
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Městský soud v Praze — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher geschlossen hat“ — Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits über eine Wechselforderung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, der für einen von dieser Gesellschaft zugunsten einer Bank zur Sicherung eines Darlehensvertrags ausgestellten Blankowechsel eine Wechselbürgschaft übernommen hat — Bestimmung des Erfüllungsorts, wenn der Wechsel zunächst keine Angabe des Zahlungsorts enthalten hat
Tenor
1.
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Vertrag über die Gewährung eines Kredits begeben wurde. Daher kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.
2.
Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 kommt zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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