12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/19
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Lagura Vermögensverwaltung GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen
(Rechtssache C-438/11) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit einer Ursprungsbescheinigung - Begriff der „Bescheinigung, die auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht“ - Beweislast - System allgemeiner Zollpräferenzen)
2013/C 9/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lagura Vermögensverwaltung GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) — Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung — Ausfuhr von Waren eines Drittlands in die Europäische Union — Nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises — Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit der von den zuständigen Behörden des Drittlands erteilten Ursprungsbescheinigung — Schutz des möglicherweise berechtigten Vertrauens des Einführers
Tenor
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür obliegt, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.
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