15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 — Solvay Solexis SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-449/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Begriffe „Übereinkunft“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ - Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ - Berechnung der Geldbuße)
2014/C 45/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Solvay Solexis SpA (Prozessbevollmächtigte: T. Salonico, G. L. Zampa und G. Barone, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Malferrari und B. Gencarelli)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011, Solvay Solexis/Kommission (T-195/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1766 final vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit sie Solvay Solexis betrifft, abgewiesen hat — Dauer der Zuwiderhandlung — Begriffe „Übereinkunft“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ — Gleichbehandlung — Begründungspflicht
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Solvay Solexis SpA trägt die Kosten.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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