23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. September 2013 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-450/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Unterschiede zwischen Sprachfassungen - Nationales Recht, das die Anwendung der Sonderregelung auf Personen vorsieht, die keine Reisenden sind - Begriffe „Reisender“ und „Kunde“)
2013/C 344/17
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und L. Lozano Palacios)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und R. Laires)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J.-S. Pilczer), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar und B. Majczyna), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationales Recht, das die Anwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros auf deren Umsätze mit Personen vorsieht, die keine Reisenden sind
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Portugiesischen Republik.
3.
Die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Polen und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 319 vom 29.10.2011.
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