29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/16
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen — Deutschland) — Natthaya Dülger/Wetteraukreis
(Rechtssache C-451/11) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Thailändische Staatsangehörige, die mit einem türkischen Arbeitnehmer verheiratet war und mit ihm mehr als drei Jahre zusammengelebt hat)
2012/C 295/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Gießen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Natthaya Dülger
Beklagte: Wetteraukreis
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) — Auslegung von Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des durch den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassenen Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers — Thailändische Staatsangehörige, die bis zu ihrer Scheidung mehr als drei Jahre mit ihrem türkischen Ehemann zusammengelebt hat
Tenor
Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das — am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und von den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossene, gebilligte und bestätigte — Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass sich ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines anderen Drittlands als der Türkei ist, im Aufnahmemitgliedstaat auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Rechte berufen kann, wenn alle anderen darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.
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