15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 — Solvay SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-455/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Begriffe „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ - Mitteilung über die Zusammenarbeit - Begründungspflicht - Herabsetzung der Geldbuße)
2014/C 45/10
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Solvay SA (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, advocaat, M. O’Regan, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, A. Biolan und J. Bourke im Beistand von M. Gray, BL)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache Solvay/Kommission (T-186/06), mit dem das Gericht einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/903/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) (ABl. L 353, S. 54) betreffend einen Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die im Austausch von Informationen über Preise und Verkaufsmengen, in Vereinbarungen über Preise und über die Einschränkung der Produktionskapazität im EWR sowie in der Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarungen auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat bestanden, sowie auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße teilweise stattgegeben hat — Begriffe „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“
Tenor
1.
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2.
Die Solvay SA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.
3.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.
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