12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/20
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt — Schweden) — Ulf Kazimierz Radziejewski/Kronofogdemyndigheten i Stockholm
(Rechtssache C-461/11) (1)
(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verfahren der vollständigen oder teilweisen Entschuldung - Natürliche Person als Schuldner - Nationale Regelung, die die Bewilligung der Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes knüpft)
2013/C 9/31
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Stockholms tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ulf Kazimierz Radziejewski
Beklagte: Kronofogdemyndigheten i Stockholm
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Stockholms Tingsrätt — Auslegung von Art. 45 AEUV — Freizügigkeit — Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die die Bewilligung des Entschuldungsverfahrens für natürliche Personen von der Bedingung eines Wohnsitzes im Inland abhängig machen, mit Art. 45 — Schuldner mit der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats A und Wohnsitz im Mitgliedstaat B, der im Mitgliedstaat A, in dem seine Schulden entstanden sind, einen Antrag auf Entschuldung gestellt hat — Bezüge zum Ort der Antragstellung
Tenor
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Bewilligung einer Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes im betreffenden Mitgliedstaat knüpft.
(1) ABl. C 340 vom 19.11.2011.
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