8.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 164/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — L/M
(Rechtssache C-463/11) (1)
(Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 3 Abs. 4 und 5 - Bestimmung der Art von Plänen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben - Bebauungspläne „der Innenentwicklung“, die nach den nationalen Rechtsvorschriften von einer Umweltprüfung ausgenommen sind - Falsche Beurteilung der qualitativen Voraussetzung der „Innenentwicklung“ - Keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans - Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie)
2013/C 164/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: L
Beklagte: M
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg — Auslegung von Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) — Geltungsbereich — Nationale Rechtsvorschriften, die für den Erlass von Bebauungsplänen, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene betreffen und bestimmte qualitative und quantitative Voraussetzungen erfüllen, ein beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung vorsehen — Unzutreffende Beurteilung der qualitativen Voraussetzungen
Tenor
Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist.
(1) ABl. C 355 vom 3.12.2011.
Full & Egal Universal Law Academy