29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/16
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Republik Lettland) — Sia Garkalns/Rīgas dome
(Rechtssache C-470/11) (1)
(Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Gleichbehandlung - Transparenzgebot - Glücksspiele - Spielbanken, Spielhallen und Bingo-Lokale - Pflicht, die vorherige Zustimmung der Gemeinde des Niederlassungsorts einzuholen - Ermessen - Erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Staates und der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks - Rechtfertigungsgründe - Verhältnismäßigkeit)
2012/C 295/27
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sia Garkalns
Beklagter: Rīgas dome
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung des Art. 56 AEUV (Art. 49 EG) — Nationale Regelung, die zur Beschränkung von Glücksspielen ein Erlaubnissystem für die Eröffnung von Spielbanken, Spielhallen und Bingo-Lokalen vorsieht — Versagen einer Erlaubnis zur Einrichtung einer Spielhalle, mit der Begründung, dass die Veranstaltung von Glücksspielen an der vorgesehenen Stelle die Interessen der Einwohner der Gemeinde in erheblichem Maße beeinträchtigt würde
Tenor
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die den lokalen Behörden ein weites Ermessen einräumt, indem sie es ihnen ermöglicht, eine Erlaubnis zur Eröffnung einer Spielbank, einer Spielhalle oder eines Bingo-Lokals aufgrund einer „erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Staates und der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks“ zu versagen, sofern diese Regelung tatsächlich zum Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, und sofern das Ermessen der zuständigen Behörden auf eine transparente Weise ausgeübt wird, die eine Nachprüfung ermöglicht, ob die Genehmigungsverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 331 vom 12.11.2011.
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