9.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 325/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen — Deutschland) — Kostas Konstantinides
(Rechtssache C-475/11) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um die Dienstleistung zu erbringen - Anwendbarkeit der standesrechtlichen Regeln des Aufnahmemitgliedstaats, insbesondere der Regeln über Honorare und Werbung)
2013/C 325/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Kostas Konstantinides
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen — Auslegung der Art. 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) — Freier Verkehr medizinischer Dienstleistungen — Situation, in der sich der Dienstleister zur Erbringung der Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begibt — Geltung der berufsständischen Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats und insbesondere der Regelungen über die Honorare und die Werbung
Tenor
1.
Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist dahin auszulegen, dass nationale Regeln, wie sie zum einen in § 12 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen enthalten sind, wonach Honorarforderungen angemessen sein müssen und, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten, auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte zu bemessen sind, und zum anderen in § 27 Abs. 3 der Berufsordnung, der den Ärzten berufswidrige Werbung untersagt, nicht in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs der Europäischen Union zu prüfen, ob diese Regeln eine Beschränkung im Sinne von Art. 56 AEUV darstellen und — wenn ja — ob mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, ob sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
2.
Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 ist dahin auszulegen, dass er weder die Berufsregeln noch die Disziplinarverfahren vorschreibt, denen ein Dienstleister unterworfen werden kann, der sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung seines Berufs in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, sondern nur vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, um die Anwendung der Disziplinarbestimmungen gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie zu erleichtern, entweder eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation vorsehen können.
(1) ABl. C 355 vom 3.12.2011.
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