23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/12
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — HK Danmark, handelnd für Glennie Kristensen/Experian A/S
(Rechtssache C-476/11) (1)
(Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 Abs. 1 - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 und 2 - Betriebliche Altersvorsorge - Staffelung der Beitragshöhe nach dem Alter)
2013/C 344/18
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: HK Danmark, handelnd für Glennie Kristensen
Beklagte: Experian A/S
Beteiligter: Beskæftigelsesministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters — Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den Anspruch auf Leistungen bei Alter oder Invalidität daraus — Allgemeine Ausnahme für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit unter der Bedingung, dass Diskriminierungen wegen des Geschlechts vermieden werden, oder Ausnahme nur für den Anschluss an Systeme der sozialen Sicherheit — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Teil des Entgelts altersabgestufte Rentenversicherungsbeiträge zahlen kann
Tenor
Das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere deren Art. 2 und 6 Abs. 2, konkretisierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist dahin auszulegen, dass es einer betrieblichen Altersvorsorge, bei der ein Arbeitgeber als Teil des Entgelts altersabgestufte Rentenversicherungsbeiträge zahlt, dann nicht entgegensteht, wenn die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung wegen des Alters zur Erreichung eines legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 340 vom 19.11.2011.
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