13.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 108/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-517/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Art. 6 Abs. 2 - Verschlechterung und Verschmutzung des Koroneia-Sees - Schutz - Unzulänglichkeit der getroffenen Maßnahmen - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3 und 4 Abs. 1 und 3 - Gemeinde Langadas - Kanalisation und Behandlungssystem für kommunales Abwasser - Fehlen)
2013/C 108/05
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, S. Petrova, B. D. Simon und L. Banciella)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Verstoß gegen die Art. 3 und 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Unterbliebener Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verschlechterung und die Verschmutzung des Koroneia-Sees (Präfektur Thessaloniki) zu vermeiden — Unterbliebene Fertigstellung der Kanalisation und des Behandlungssystems für kommunales Abwasser der Gemeinde Langadas
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie aus den Art. 3 und 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die das besondere Schutzgebiet (BSG) 1220009 ausgewiesen wurde, zu vermeiden, und dass sie die Kanalisation und das Behandlungssystem für kommunales Abwasser der Gemeinde Langadas nicht fertig gestellt hat.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 362 vom 10.12.2011.
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