9.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 325/4
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — IVD GmbH & Co. KG/Ärztekammer Westfalen-Lippe
(Rechtssache C-526/11) (1)
(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c - Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ - Voraussetzung betreffend die Finanzierung der Tätigkeit, die Aufsicht über die Leitung oder die Aufsicht über die Tätigkeit durch den Staat, durch Gebietskörperschaften oder durch andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Ärztekammer - Gesetzlich vorgesehene Finanzierung durch Beiträge der Kammerangehörigen - Festlegung der Beitragshöhe durch die Kammerversammlung - Autonomie der Kammer bei der Festlegung von Umfang und Art der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben)
2013/C 325/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: IVD GmbH & Co. KG
Beklagte: Ärztekammer Westfalen-Lippe
Beteiligte: WWF Druck + Medien GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ — Voraussetzungen, dass die Einrichtung überwiegend vom Staat finanziert wird und hinsichtlich ihrer Leitung der staatlichen Aufsicht unterliegt — Berufskammer, der durch Gesetz die Befugnis zur Beitragserhebung bei ihren Mitgliedern eingeräumt wird, wobei Höhe und Verwendung dieser Beiträge durch eine Gebührenordnung festzulegen sind, die der Genehmigung durch den Staat bedarf
Tenor
Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen erfüllt, wenn sich diese Einrichtung überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetz ermächtigt wird, das nicht den Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten regelt, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden sollen, ausübt, noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung allein deshalb erfüllt, weil die Entscheidung, mit der sie die Höhe der Beiträge festsetzt, der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012.
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