3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/12
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Zuheyr Frayeh Halaf/Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerskia savet
(Rechtssache C-528/11) (1)
(Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 3 Abs. 2 - Ermessen der Mitgliedstaaten - Rolle des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge - Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dieses Amt um Stellungnahme zu ersuchen)
2013/C 225/19
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zuheyr Frayeh Halaf
Beklagter: Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerskia savet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Sofia-grad — Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 542L 50, S. 1) — Bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Asylantrag — Verpflichtung des ersuchten Mitgliedstaats, die Verantwortlichkeit für die Prüfung eines Asylantrags auf der Grundlage der Souveränitätsklausel nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zu übernehmen, wenn die den Asylbereich betreffenden Rechtsvorschriften und Praktiken des zuständigen Staates nicht mit den internationalen Bestimmungen über die Menschrechte und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übereinstimmen — Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats, die weder Kriterien noch Verfahrensregeln für die Anwendung der Souveränitätsklausel enthalten — Zulässige Beweise für die Nichtvereinbarkeit mit dem Unionsrecht im Asylbereich, wenn es kein Urteil des Gerichtshofs gibt, in dem festgestellt wird, dass der im Asylbereich zuständige Mitgliedstaat durch diese Verstöße eine Vertragsverletzung begangen hat
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht als zuständiger Staat bestimmt wird, erlaubt, einen Asylantrag zu prüfen, auch wenn keine Umstände vorliegen, die die Anwendbarkeit der in Art. 15 der Verordnung enthaltenen humanitären Klausel begründen. Diese Möglichkeit ist nicht davon abhängig, dass der nach den genannten Kriterien zuständige Mitgliedstaat ein Gesuch auf Wiederaufnahme des betreffenden Asylbewerbers nicht beantwortet hat.
2.
Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, ist nicht verpflichtet, im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Stellungnahme zu ersuchen, wenn aus den Dokumenten dieses Amts hervorgeht, dass der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Staat bestimmt wird, gegen unionsrechtliche Asylvorschriften verstößt.
(1) ABl. C 370 vom 17.12.2011.
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