3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/13
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) — London — Vereinigtes Königreich) — Olaitan Ajoke Alarape, Olukayode Azeez Tijani/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-529/11) (1)
(Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 - Geschiedener Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat - Volljähriges Kind, das seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat absolviert - Aufenthaltsrecht für den Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 bis 18 - Recht auf Daueraufenthalt von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen - Rechtmäßiger Aufenthalt - Auf Art. 12 gestützter Aufenthalt)
2013/C 225/20
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), London
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Olaitan Ajoke Alarape, Olukayode Azeez Tijani
Beklagter: Secretary of State for the Home Department
Sonst am Verfahren beteiligt: AIRE Centre
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), London — Auslegung von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der die elterliche Sorge für sein über 21 Jahre altes, ein Studium im Aufnahmemitgliedstaat absolvierendes Kind wahrnimmt, nach seiner Scheidung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat — Begriff des „die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmenden Elternteils“ — Beurteilungskriterien
Tenor
1.
Dem Elternteil eines volljährig gewordenen Kindes, das auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung Zugang zu Bildung erhalten hat, kann weiterhin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zustehen, wenn dieses Kind nach wie vor der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können; dies hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu beurteilen.
2.
Aufenthaltszeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat, die von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, allein auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der durch die Richtlinie 2004/38 geänderten Fassung zurückgelegt wurden, ohne dass die für die Geltendmachung eines Aufenthaltsrechts nach dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt wären, können für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie durch die betreffenden Familienangehörigen nicht berücksichtigt werden.
(1) ABl. C 370 vom 17.12.2011.
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