29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-Irland
(Rechtssache C-530/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Begriff „nicht übermäßig teures“ Gerichtsverfahren)
2014/C 93/03
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver und L. Armati als Bevollmächtigte
Beklagte: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Murrell, dann durch M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister
Unterstützt durch: Königreich Dänemark, vertreten durch C. H. Vang als Bevollmächtigten, Irland, vertreten durch E. Creedon und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von E. Barrington und G. Gilmore, Barristers
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein Erlass der Bestimmungen, die zur Umsetzung der Art. 3 Nr. 7 und 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) erforderlich sind — Verpflichtung, finanzielle Hindernisse für den Zugang zu Gerichten im Umweltbereich zu beseitigen oder zu verringern — Begriff des „nicht übermäßig teuren“ Gerichtsverfahrens
Tenor
1.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass es Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 dieser Richtlinie nicht richtig umgesetzt hat, soweit sie vorsehen, dass die betreffenden Gerichtsverfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen.
2.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. Das Königreich Dänemark und Irland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 39 vom 11.2.2012.
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