12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/21
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln — Deutschland) — Susanne Leichenich/Ansbert Peffekoven, Ingo Horeis
(Rechtssache C-532/11) (1)
(Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb - Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage sowie Land- und Wasserfläche - Ausschließliche Bestimmung zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek - Einheitliche Leistung)
2013/C 9/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Susanne Leichenich
Beklagte: Ansbert Peffekoven, Ingo Horeis
Beteiligte: Dr. Leyh, Dr. Kossow & Dr. Ott KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Köln — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Umfang der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer — Verpachtung einer Wasserfläche und eines zur kommerziellen Nutzung als Restaurant und Diskothek bestimmten Boots
Tenor
1.
Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist. Diese Verpachtung stellt eine einheitliche steuerfreie Leistung dar, ohne dass zwischen der Verpachtung des Hausboots und der der Steganlage zu differenzieren wäre.
2.
Ein solches Hausboot stellt kein Fahrzeug im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar.
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012.
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