3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/13
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Mehmet Arslan/Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie
(Rechtssache C-534/11) (1)
(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anwendbarkeit auf Asylbewerber - Möglichkeit, einen Drittstaatsangehörigen nach der Einreichung eines Asylantrags in Haft zu behalten)
2013/C 225/21
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Kassationsbeschwerdeführer: Mehmet Arslan
Beklagte und Kassationsbeschwerdegegnerin: Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) — Geltungsbereich –Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, für die Zwecke seiner Rückführung, wenn er einen Asylantrag im Sinne der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13) gestellt hat
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist in Verbindung mit deren neuntem Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der im Sinne der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung findet.
2.
Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2005/85 stehen dem nicht entgegen, dass die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen, der im Sinne der Richtlinie 2005/85 um internationalen Schutz ersucht hat, nachdem er gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/115 in Haft genommen worden war, auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift aufrechterhalten wird, wenn sich nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände herausstellt, dass dieser Antrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, und es objektiv erforderlich ist, die Haftmaßnahme aufrechtzuerhalten, um zu verhindern, dass sich der Betreffende endgültig seiner Rückführung entzieht.
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012.
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