31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien — Österreich) — Bundeswettbewerbsbehörde/Donau Chemie AG, Donauchem GmbH, DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG, Brenntag Austria Holding GmbH, Brenntag CEE GmbH, ASK Chemicals GmbH, vormals Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, ASK Chemicals Austria GmbH, vormals Ashland Südchemie Hantos GmbH
(Rechtssache C-536/11) (1)
(Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV - Drittunternehmen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen - Nationale Regelung, die die Akteneinsicht von der Zustimmung aller Parteien des Verfahrens abhängig macht - Effektivitätsgrundsatz)
2013/C 252/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundeswettbewerbsbehörde
Beklagte: Donau Chemie AG, Donauchem GmbH, DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG, Brenntag Austria Holding GmbH, Brenntag CEE GmbH, ASK Chemicals GmbH, vormals Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, ASK Chemicals Austria GmbH, vormals Ashland Südchemie Hantos GmbH
Beteiligte: Bundeskartellanwalt, Verband Druck und Medientechnik
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Wien — Auslegung der kartellrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts — Akteneinsicht — Nationale Regelung, die im Verwaltungsverfahren in einer Wettbewerbssache die Akteneinsicht durch Dritte von der Zustimmung aller Verfahrensparteien unter Ausschluss der Abwägung aller betroffenen Interessen abhängig macht, während eine solche Abwägung für die Akteneinsicht in vergleichbaren zivil- und strafrechtlichen Verfahren vorgenommen wird
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, steht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach in Bezug auf Dokumente, die in den Akten eines die Anwendung von Art. 101 AEUV betreffenden nationalen Verfahrens enthalten sind — einschließlich Dokumenten, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms übermittelt wurden —, die Einsichtnahme durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, die Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, allein von der Zustimmung aller Parteien dieses Verfahrens abhängt, ohne dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit hätten, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.
(1) ABl. C 13 vom 14.1.2012.
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