23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/13
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana — Italien) — Ottica New Line di Accardi Vincenzo/Comune di Campobello di Mazara
(Rechtssache C-539/11) (1)
(Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Optiker - Regionale Regelung, die die Niederlassung neuer Optikergeschäfte von einer Erlaubnis abhängig macht - Demografische und geografische Beschränkungen - Rechtfertigung - Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit)
2013/C 344/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ottica New Line di Accardi Vincenzo
Beklagte: Comune di Campobello di Mazara
Beteiligte: Fotottica Media Visione di Luppino Natale Fabrizio e C. s.n.c.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana — Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV sowie der Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, 4, 8 und 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) — Regionale Regelung, nach der die Erteilung einer Erlaubnis für die Eröffnung neuer Geschäfte zur Ausübung des Optikerberufs von den Voraussetzungen abhängt, dass zum einen je 8 000 Einwohner nur ein Geschäft eröffnet und zum anderen ein Mindestabstand von 300 Metern zu den bestehenden Optikergeschäften eingehalten wird — Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Gesundheitsschutz — Verhältnismäßigkeit
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für neue Optikergeschäfte begrenzt, indem sie vorsieht, dass
—
sich in jedem Bezirk grundsätzlich nur ein einziges Optikergeschäft pro Einheit von 8 000 Einwohnern niederlassen darf und
—
jedes neue Optikergeschäft grundsätzlich eine Mindestentfernung von 300 Metern gegenüber bereits bestehenden Optikergeschäften zu beachten hat, sofern die zuständigen Behörden die ihnen von der betreffenden Regelung verliehenen Befugnisse unter Einhaltung transparenter und objektiver Kriterien in angemessener Weise gebrauchen, um die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auf der Gesamtheit des betroffenen Gebiets auf kohärente und systematische Weise zu erreichen, was das nationale Gericht zu prüfen hat.
(1) ABl. C 370 vom 17.12.2011.
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