23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/13
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Dansk Jurist- og Økonomforbund, handelnd für Erik Toftgaard/Indenrigs- og Sundhedsministeriet
(Rechtssache C-546/11) (1)
(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 und 2 - Weigerung, Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und zum Bezug einer Altersrente berechtigt sind, ein Freistellungsgehalt zu zahlen)
2013/C 344/21
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dansk Jurist- og Økonomforbund, handelnd für Erik Toftgaard
Beklagter: Indenrigs- og Sundhedsministeriet
Beteiligte: Centralorganisationernes Fællesudvalg (CFU), Kommunale Tjenestemænd og Overenskomstansatte (KTO), Personalestyrelsen, Kommunernes Landsforening (KL), Danske Regioner
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den Anspruch auf Leistungen bei Alter oder Invalidität daraus — Diskriminierung wegen des Alters — Nationale Rechtsvorschriften, die bei Streichung der Stelle eines Arbeitnehmers drei Jahre lang oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters eine Entschädigung in Höhe seines Gehalts vorsieht — Zahlung einer Altersrente und nicht des bisherigen Gehalts an einen 65-jährigen Arbeitnehmer, dessen Stelle gestrichen wurde, unabhängig von seinem Recht, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus berufstätig zu bleiben
Tenor
1.
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er nur auf eine Altersrente oder Leistungen bei Invalidität eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit anwendbar ist.
2.
Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Beamte, die das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben, allein aus diesem Grund nicht das Freistellungsgehalt beziehen können, das für Beamte vorgesehen ist, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden.
(1) ABl. C 13 vom 14.1.2012.
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