4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/2
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Juni 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-547/11) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Entscheidungen 2006/323/EG und 2007/375/EG - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien verwendet werden - Rückforderung - Von einem innerstaatlichen Gericht erlassene Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzugs einer Zahlungsaufforderung))
2014/C 253/02
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von F. Varrone, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Nicht fristgerechter Erlass aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 5 und 6 der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12) sowie den Art. 4 und 6 der Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (ABl. L 147, S. 29), nachzukommen — Verstoß gegen Art. 288 AEUV und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) — Erfordernis des sofortigen und wirksamen Vollzugs der Entscheidungen der Kommission — Unzulänglichkeit des Verfahrens zur Rückforderung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfe
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien, aus Art. 4 der Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (C 78/2001 [ex NN 22/1], C 79/2001 [ex NN 23/01], C 80/2001 [ex NN 26/01]), und aus Art. 249 Abs. 4 EG verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um die staatlichen Beihilfen zurückzufordern, die durch die Entscheidung 2006/323 sowie die Entscheidung 2007/375 für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Entscheidung 2006/323, Art. 6 Abs. 2 der Entscheidung 2007/375 und Art. 249 Abs. 4 EG verstoßen, dass sie die in den beiden erstgenannten Bestimmungen angeführten Informationen nicht fristgerecht mitgeteilt hat.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 13 vom 14.1.2012.
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