8.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 164/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Belgien) — Edgard Mulders/Rijksdienst voor Pensioenen
(Rechtssache C-548/11) (1)
(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r - Begriff „Versicherungszeiten“ - Art. 46 - Berechnung der Altersrente - Zu berücksichtigende Versicherungszeiten - Grenzgänger - Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit - Zusammentreffen von ähnlichen Leistungen, die von zwei Mitgliedstaaten gezahlt werden - Nichtberücksichtigung dieses Zeitraums als Versicherungszeit - Wohnsitzvoraussetzung - Nationale Antikumulierungsregel)
2013/C 164/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Edgard Mulders
Beklagter: Rijksdienst voor Pensioenen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeidshof te Antwerpen — Auslegung der Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Versicherung im Fall von Alter und Tod — Berechnung der Leistungen — Zu berücksichtigende Versicherungszeiten
Tenor
Die Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind im Licht des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung und der Art. 45 AEUV und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie verwehren, bei der Berechnung der Altersrente in einem Mitgliedstaat einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, in dem eine Leistung der Krankenversicherung, auf die Beiträge zur Altersversicherung einbehalten wurden, an einen Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde, von den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats deswegen nicht als „Versicherungszeit“ im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen, weil der Betreffende nicht in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und/oder eine ähnliche Leistung nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats bezogen hat, die nicht mit dieser Leistung der Krankenversicherung kumuliert werden durfte.
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012.
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