16.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/10
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — grad Burgas pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite/Orfey Bulgaria EOOD
(Rechtssache C-549/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80 - Bestellung eines Erbbaurechts durch natürliche Personen zugunsten einer Gesellschaft gegen Erbringung von Bauleistungen durch diese Gesellschaft an die natürlichen Personen - Tauschvertrag - Mehrwertsteuer auf die Bauleistungen - Steuertatbestand - Steueranspruch - Vorauszahlung der gesamten Gegenleistung - Anzahlung - Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, wenn die Gegenleistung aus Gegenständen oder Dienstleistungen besteht - Unmittelbare Wirkung)
2013/C 46/18
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — grad Burgas pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Beklagte: Orfey Bulgaria EOOD
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven administrativen sad — Auslegung der Art. 63, 65, 73 und 80 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Eintreten des Mehrwertsteuertatbestands einer Bauleistung — Begründung eines Erbbaurechts durch natürliche Personen zugunsten einer Gesellschaft im Gegenzug gegen diesen Personen von der Gesellschaft erbrachte Bauleistungen — Vorauszahlung — Nationale Regelung, wonach die Bemessungsgrundlage eines Umsatzes im Fall einer aus Gegenständen oder Dienstleistungen bestehenden Gegenleistung der Normalwert der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen ist
Tenor
1.
Die Art. 63 und 65 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie es bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, wenn einer Gesellschaft im Hinblick auf die Errichtung eines Gebäudes ein Erbbaurecht als Gegenleistung für Leistungen bestellt wird, die im Bau bestimmter unbeweglicher Sachen innerhalb dieses Gebäudes bestehen, zu deren schlüsselfertiger Lieferung an die Besteller des Erbbaurechts sich die Gesellschaft verpflichtet, nicht verbieten, dass der Steueranspruch für diese Bauleistungen schon zum Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts, d. h. vor Erbringung dieser Dienstleistungen, entsteht, sofern zum Zeitpunkt der Bestellung dieses Rechts alle maßgeblichen Elemente dieser künftigen Dienstleistung bereits bekannt und somit insbesondere die fraglichen Dienstleistungen genau bestimmt sind und sofern der Wert dieses Rechts in Geld ausgedrückt werden kann, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
2.
Bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, bei der der Umsatz nicht zwischen Parteien bewirkt wird, zwischen denen Bindungen im Sinne von Art. 80 der Richtlinie 2006/112 bestehen — was das vorlegende Gericht allerdings zu überprüfen hat —, sind die Art. 73 und 80 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach dann, wenn die Gegenleistung für einen Umsatz vollständig aus Gegenständen oder Dienstleistungen besteht, die Steuerbemessungsgrundlage für diesen Umsatz der Normalwert der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen ist.
3.
Die Art. 63, 65 und 73 der Richtlinie 2006/112 haben unmittelbare Wirkung.
(1) ABl. C 13 vom 14.1.2012.
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