12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/21
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — SIA Kurcums Metal/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-558/11) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - In Russland aus Polypropylen und Stahldraht hergestellte kombinierte Seile mit der Bezeichnung „Taifun“ - Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind - Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei)
2013/C 9/34
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SIA Kurcums Metal
Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) und des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei (ABl. L 211, S. 1) — In Russland hergestellte kombinierte, aus Polypropylen und Stahldraht zusammengesetzte Seile „Taifun“ — Einreihung in Unterposition 5607 49 11 oder in Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur — Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind — Einreihung in Unterposition 7317 00 90 oder in Unterposition 7326 90 98 der Kombinierten Nomenklatur — Endgültige Antidumpingzölle
Tenor
1.
Die Unterposition 5607 49 11 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen als solche nicht in diese Unterposition einzureihen sind.
2.
Die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zolltarifliche Einreihung von Seilen wie den im Ausgangsverfahren streitigen vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben vorzunehmenden Überprüfung dahin gehend, dass keiner der beiden Bestandteile dieser Seile für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht unter Anwendung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.
3.
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ist dahin auszulegen, dass Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen unter der Annahme, dass sie in die Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung einzureihen sind, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.
4.
Die Unterposition 7317 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gewellte Schäkel — wie die im Ausgangsverfahren streitigen — mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, nicht in diese Unterposition einzureihen sind.
(1) ABl. C 13 vom 14.1.2012.
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