3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/15
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Agroferm A/S/Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri
(Rechtssache C-568/11) (1)
(Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis auf Zuckerbasis, das zu 65 % aus Lysinsulfat und zu 35 % aus Verunreinigungen aus dem Herstellungsprozess besteht - Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 - Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 - Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen in der chemischen Industrie - Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Erstattung - Grundsatz des Vertrauensschutzes)
2013/C 225/23
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agroferm A/S
Beklagte: Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (ABl. L 178, S. 3) — Tarifierung für die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie — Produkt, das auf der Basis von Zucker durch Fermentierung mit Hilfe des Corynebacterium glutamicum hergestellt wird und zu 65 % aus Lysinsulfat und aus Verunreinigungen aus dem Herstellungsprozess besteht — Einreihung in Unterposition 2309, 2922 oder 3824 der Kombinierten Nomenklatur — Zu Unrecht gewährte Gemeinschaftsbeihilfen
Tenor
1.
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das aus Lysinsulfat und Verunreinigungen aus dem Herstellungsprozess besteht, als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in Position 2309 einzureihen ist.
2.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die nationalen Zollbehörden zum einen zu Unrecht gezahlte Produktionserstattungen zurückfordern, die der Hersteller für die Herstellung von Lysinsulfat bereits erhalten hat, und zum anderen die Auszahlung von Produktionserstattungen für dieses Erzeugnis verweigern, die sie dem Hersteller zugesagt hatten.
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012.
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