31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/11
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juli 2013 — Französische Republik/Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-601/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Schutz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien - Verordnung (EG) Nr. 746/2008 - Verordnung, die weniger einschränkende Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen als die zuvor vorgesehenen gestattet - Vorsorgeprinzip - Schutzniveau für die menschliche Gesundheit - Neue Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Bewertung des Risikos zu ändern - Fehlen einer Begründung - Verfälschung der Tatsachen - Rechtsfehler)
2013/C 252/17
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, C. Candat, R. Loosli-Surrans, G. de Bergues und S. Menez)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und D. Bianchi), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission (T-257/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 202, S. 11), soweit sie Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen erlaubt, die weniger streng als die zuvor für Schaf- und Ziegenherden vorgesehenen Maßnahmen sind, abgewiesen hat — Begründungsmangel — Verfälschung von Tatsachen — Verfehlte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen — Verletzung des Vorsorgegrundsatzes
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 80 vom 17.3.2012.
Full & Egal Universal Law Academy