3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/16
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 12 de Madrid — Spanien) — Genil 48 SL, Comercial Hostelera de Grandes Vinos SL/Bankinter SA, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA
(Rechtssache C-604/11) (1)
(Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 19 - Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden - Anlageberatung - Andere Wertpapierdienstleistungen - Verpflichtung zur Beurteilung der Eignung und Angemessenheit der angebotenen Dienstleistung - Vertragliche Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung - Wertpapierdienstleistung, die als Teil eines Finanzprodukts angeboten wird - „Swaps“ zum Schutz vor Zinsschwankungen bei Finanzprodukten)
2013/C 225/25
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 12 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Genil 48, S.L., Comercial Hostelera de Grandes Vinos, S.L.
Beklagte: Bankinter S.A., Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de Primera Instancia no 12 de Madrid — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 19 Abs. 4, 5 und 9 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1) — Verträge über Zinsswaps zur Deckung des Risikos von Zinsschwankungen bei anderen Finanzprodukten — Angemessenheitstest
Tenor
1.
Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zum einen eine Wertpapierdienstleistung nur dann als Teil eines Finanzprodukts angeboten wird, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Kunden angeboten wird, integraler Bestandteil dieses Produkts ist, und zum anderen die Bestimmungen des Unionsrechts und die gemeinsamen europäischen Normen, auf die diese Vorschrift Bezug nimmt, eine Bewertung des Risikos für den Kunden erlauben und/oder Informationspflichten enthalten müssen, die auch die Wertpapierdienstleistung, die integraler Bestandteil des fraglichen Finanzprodukts ist, umfassen, damit diese Dienstleistung nicht mehr den in Art. 19 vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt.
2.
Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2004/39 ist dahin auszulegen, dass es als Anlageberatung im Sinne der Begriffsbestimmung in dieser Vorschrift anzusehen ist, wenn einem Kunden ein Swap zur Deckung des Risikos von Zinsschwankungen eines Finanzprodukts, das dieser Kunde gezeichnet hat, angeboten wird, sofern die Empfehlung, die sich auf die Unterzeichnung eines solchen Swaps bezieht, an diesen Kunden in seiner Eigenschaft als Anleger gerichtet ist, als für ihn geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung seiner Verhältnisse gestützt ist und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit gegeben wird.
3.
Es kommt der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, festzulegen, welche vertraglichen Folgen es haben muss, wenn eine Wertpapierfirma, die eine Wertpapierdienstleistung anbietet, die in Art. 19 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2004/39 in Bezug auf die Bewertung vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden müssen.
(1) ABl. C 32 vom 4.2.2012.
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