27.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 123/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — ITV Broadcasting Limited u. a./TV Catch Up Limited
(Rechtssache C-607/11) (1)
(Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet - „Livestreaming“ - Öffentliche Wiedergabe)
2013/C 123/08
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: ITV Broadcasting Limited, ITV 2 Ltd, ITV Digital Channels Ltd, Channel 4 Television Corporation, 4 Ventures Ltd, Channel 5 Broadcasting Ltd, ITV Studios Ltd
Beklagte: TV Catch Up Limited
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Begriff „öffentliche Wiedergabe“ — Von den Rechteinhabern erteilte Genehmigung für die Fernsehausstrahlung ihrer Werke über das frei zugängliche terrestrische Netz entweder im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder innerhalb eines geografischen Gebiets in einem Mitgliedstaat — Für individuelle Abonnenten, die Rundfunk- und Fernsehgebühren zahlen und die Sendungen daher live im Wege eines Videostreamings über das Internet empfangen können, von einem dritten Sendeunternehmen gewährleistete laufende Ausstrahlung
Tenor
1.
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,
—
die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen
—
mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,
—
obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.
2.
Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.
3.
Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012.
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