9.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 325/4
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer/Anneliese Kuso
(Rechtssache C-614/11) (1)
(Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie 76/207/EWG - Vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossener befristeter Arbeitsvertrag - Vertragsablauf nach dem Beitritt - Dienstordnung, die den Zeitpunkt des Vertragsablaufs auf den letzten Tag des Jahres festsetzt, in dem das Pensionsantrittsalter erreicht wird - Unterschiedliches Alter für Männer und Frauen)
2013/C 325/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer
Beklagte: Anneliese Kuso
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 269, S. 15) geänderten Fassung — Zwischen einer Einrichtung eines Mitgliedstaats und ihren Arbeitnehmern vor dem Beitritt dieses Staats zur Europäischen Union geschlossene befristete Arbeitsverträge, mit denen der Ablauf der Verträge mit dem letzten Tag des Jahres festgesetzt wird, in dem der männliche Dienstnehmer das 65. und der weibliche Dienstnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in einer Dienstordnung besteht, die Bestandteil eines vor Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen Arbeitsvertrags ist und vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis durch Erreichen des Pensionsantrittsalters endet, das nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers unterschiedlich festgesetzt ist, eine nach der Richtlinie verbotene unmittelbare Diskriminierung begründet, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Pensionsantrittsalter nach diesem Beitritt erreicht.
(1) ABl. C 80 vom 17.3.2012.
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