10.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/4
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — T-Mobile Austria GmbH/Verein für Konsumenteninformation
(Rechtssache C-616/11) (1)
((Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu erheben - Befugnis der Mitgliedstaaten, ein generelles Verbot zu erlassen - Vertrag zwischen einem Mobilfunkbetreiber und Privatpersonen))
2014/C 175/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: T Mobile Austria GmbH
Beklagte: Verein für Konsumenteninformation
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 4 Nr. 23 und Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319, S. 1) — Anwendungsbereich — Begriff „Zahlungsinstrument“ — Nationale Regelung, die ein generelles Verbot der Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei der Verwendung von Zahlungsinstrumenten vorsieht — Vertrag zwischen einem Digitaltelefoniebetreiber und Privatpersonen — Zahlung mit unterschriebenen Überweisungen in Papierform, Überweisungsystemen in Papierform oder Überweisungssystemen in elektronischer Form
Tenor
1.
Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.
2.
Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelt.
3.
Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 73 vom 10.3.2012.
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