23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/16
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Pactor Vastgoed BV
(Rechtssache C-622/11) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil C und Art. 20 - Lieferung einer Immobilie - Recht, für eine Besteuerung zu optieren - Recht zum Vorsteuerabzug - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Einziehung der infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten Beträge - Steuerpflichtiger - Steuerpflichtiger, der mit dem Steuerpflichtigen, der den Abzug ursprünglich vorgenommen hat, nicht identisch ist und an dem besteuerten Umsatz, für den der Abzug vorgenommen wurde, nicht beteiligt ist)
2013/C 344/25
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: Pactor Vastgoed BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzug — Berichtigung der ursprünglich vorgenommenen Abzüge — Lieferung eines Grundstücks durch einen Lieferer an eine Immobiliengesellschaft — Lieferung, die von den Beteiligten entgegen der geltenden Regelung als steuerbarer Umsatz behandelt wird
Tenor
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie der Einziehung der infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten Beträge bei einem anderem als dem Steuerpflichtigen, der den Abzug vorgenommen hat, entgegensteht.
(1) ABl. C 73 vom 10.3.2012.
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