3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/17
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. Juni 2013 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-635/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/56/EG - Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften - Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b - Aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft - Im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft oder in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer - Mitbestimmungsrechte - Keine gleichen Rechte)
2013/C 225/28
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und M. van Beek, Bevollmächtigte)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Schillemans und C. Wissels, Bevollmächtigte)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1) nachzukommen — Arbeitnehmerbeteiligung
Tenor
1.
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um sicherzustellen, dass im Fall einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden die Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, die gleichen Mitbestimmungsrechte haben wie die in den Niederlanden beschäftigten Arbeitnehmer.
2.
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
(1) ABl. C 58 vom 25.2.2012.
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