1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/10
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Karl Berger/Freistaat Bayern
(Rechtssache C-636/11) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Verbraucherschutz - Lebensmittelsicherheit - Information der Öffentlichkeit - Inverkehrbringen eines für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten, aber gesundheitlich unbedenklichen Lebensmittels)
2013/C 156/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Karl Berger
Beklagter: Freistaat Bayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht München I — Auslegung von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) — Zeitlicher Geltungsbereich — Nationale Regelung, wonach die Öffentlichkeit informiert werden darf, wenn ein zum Verzehr ungeeignetes, ekelerregendes, aber nicht konkret gesundheitsgefährdendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt ist
Tenor
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, zulässig ist, wenn ein Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine solche Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zulässig ist; dabei sind die Vorgaben des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu beachten.
(1) ABl. C 98 vom 31.3.2012.
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