3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/18
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Cout of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von MA, BT und DA/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-648/11) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - Unbegleiteter Minderjähriger - Nacheinander in zwei Mitgliedstaaten gestellte Asylanträge - Kein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwesender Familienangehöriger - Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 - Überstellung des Minderjährigen in den Mitgliedstaat, in dem er seinen ersten Antrag gestellt hat - Vereinbarkeit - Wohl des Kindes - Art. 24 Abs. 2 der Charta)
2013/C 225/29
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: The Queen, auf Antrag von MA, BT und DA
Rechtsmittelgegnerin: Secretary of State for the Home Department
Beteiligte: The AIRE Centre (Advice on Individual Rights in Europe) (UK)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) — Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung der Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger, die Drittstaatenangehörige sind, zuständig ist
Tenor
Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als „zuständigen Mitgliedstaat“ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat.
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012.
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