3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/18
Urteil des Gerichtshofs (Neune Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/X BV
(Rechtssache C-651/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff „Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens“ - Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt)
2013/C 225/30
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën
Kassationsbeschwerdegegnerin: X BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbare Umsätze — Übertragung eines (Teil-)Vermögens, wenn Gegenstände geliefert und/oder Dienstleistungen erbracht werden — Übertragung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft durch einen Anteilseigner, der dieser Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Übertragung mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbracht hat
Tenor
Art. 5 Abs. 8 und/oder Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, keine Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmungen darstellt; dies gilt unabhängig davon, ob die anderen Anteilseigner die übrigen Anteile an dieser Gesellschaft praktisch gleichzeitig an dieselbe Person übertragen oder diese Übertragung in engem Zusammenhang mit den für diese Gesellschaft ausgeübten Managementtätigkeiten steht.
(1) ABl. C 73 vom 10.3.2012.
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