20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/16
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2013 — Seven for all mankind LLC/Seven SpA — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-655/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke - Bestandteil „SEVEN“ - Ähnlichkeit der Zeichen - Verwechslungsgefahr - Relatives Eintragungshindernis)
2013/C 114/23
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Seven for all mankind LLC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gautier-Sauvagnac und B. Guimberteau, avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Seven SpA (Prozessbevollmächtigter: L. Trevisan, avvocato), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2011, SEVEN/HABM — SEVEN FOR ALL MANKIND (SEVEN FOR ALL MANKIND) (T-176/10), mit dem das Gericht die Entscheidung R 1514/2008-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 28. Januar 2010 aufgehoben hat, mit der die Beschwerde gegen die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschafts- und internationalen Bildmarken mit dem Wortbestandteil „Seven“ für Waren der Klassen 3, 9, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 25 und 28 gegen die Eintragung der Wortmarke „SEVEN FOR ALL MANKIND“ für Waren der Klassen 14 und 18 teilweise zurückzuweisen — Auslegung und Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Im Rahmen der Prüfung der Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigende Faktoren
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Seven for all mankind LLC trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Seven SpA.
3.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012.
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