1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-658/11) (1)
((Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/640/GASP - Rechtsgrundlage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Art. 37 EUV - Internationale Übereinkunft, die ausschließlich die GASP betrifft - Art. 218 Abs. 6 Unterabs. 2 AEUV - Verpflichtung, das Parlament unverzüglich und umfassend zu unterrichten - Art. 218 Abs. 10 AEUV - Aufrechterhaltung der Wirkungen))
2014/C 292/02
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, A. Caiola und M. Allik)
Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, R. Troosters und L. Gussetti)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert, G. Étienne, M. Bishop und G. Marhic)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, E. Ruffer und D. Hadroušek), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, N. Rouam und E. Belliard), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: L. Christie und A. Robinson im Beistand von D. Beard, QC, und G. Facenna, Barrister)
Tenor
1.
Der Beschluss 2011/640/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung wird für nichtig erklärt.
2.
Die Wirkungen des Beschlusses 2011/640 werden aufrechterhalten.
3.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
4.
Die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 58 vom 25.2.2012.
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