3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/19
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cuerta de Apel Oradea — Rumänien) — Scandic Distilleries SA/Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
(Rechtssache C-663/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, in dem die Verbrauchsteuer entrichtet wurde - Selbige Waren, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, wo die Verbrauchsteuer ebenfalls entrichtet wurde - Antrag auf Erstattung der im ersten Mitgliedstaat entrichteten Verbrauchsteuer - Ablehnung wegen Nichteinreichung des Antrags vor dem Versand der Waren - Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht)
2013/C 225/32
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Cuerta de Apel Oradea
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Scandic Distilleries SA
Rechtsmittelgegnerin: Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Oradea — Auslegung der Art. 7 und 22 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Weigerung der nationalen Behörden, auf in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergeführte Waren erhobene Verbrauchsteuer zu erstatten — Nichtbeachtung der Pflicht des Versenders, vor dem Versand der Waren bei der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats einen Erstattungsantrag zu stellen — Nationale Rechtsvorschriften, die die Einreichung einer Reihe von Unterlagen vorschreiben, die erst nach der Lieferung der Waren vorgelegt werden können — Strengere Kriterien als die für alle Erstattungsanträge geltende ordentliche Frist von fünf Jahren — Verlust des Erstattungsanspruchs des Wirtschaftsbeteiligten — Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Steuerneutralität, der Äquivalenz und der Effektivität
Tenor
Art. 22 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn verbrauchsteuerpflichtige, in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren nach der dort erfolgten Entrichtung der Verbrauchsteuer in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, in dem sie der Verbrauchsteuer unterliegen und in dem diese ebenfalls entrichtet wurde, ein Antrag auf Erstattung der im Abgangsmitgliedstaat entrichteten Verbrauchsteuer nicht allein deshalb zurückgewiesen werden kann, weil er nicht vor dem Versand der genannten Waren gestellt wurde, sondern nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 zu prüfen ist. Wurde dagegen die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat nicht entrichtet, kann ein solcher Antrag gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie zurückgewiesen werden.
(1) ABl. C 89 vom 24.3.2012.
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