3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/20
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Paltrade EOOD/Nachalnik na Mitnicheski punkt — Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna
(Rechtssache C-667/11) (1)
(Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 13 und 14 - Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China - Antidumpingzölle - Umgehung - Weiterversand von Waren über Malaysia - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 - Zollamtliche Erfassung von Einfuhren - Erhebung von Antidumpingzöllen - Rückwirkung)
2013/C 225/33
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Paltrade EOOD
Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt — Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Varna — Auslegung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194, S. 6), und der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 282, S. 29) — Rückwirkende Erhebung eines Antidumpingzolls — Keine Einführung in das bulgarische Zollsystem eines Systems der zollamtlichen Erfassung eingeführter Erzeugnisse, das sich von dem dem Einheitspapier entsprechenden System unterscheidet — Bestimmung der entsprechenden Höhe des rückwirkend erhobenen Antidumpingzolls
Tenor
Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, auf den Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren verweist, ist dahin auszulegen, dass Modalitäten der zollamtlichen Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dieser Bestimmung in Einklang stehen und damit für die rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Untersuchung genügen, bei der eine Umgehung der endgültigen Antidumpingzölle festgestellt wurde, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt worden sind.
Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 beträgt der Satz für die rückwirkende Erhebung des ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 erfolgten Einfuhren für „alle übrigen Unternehmen“ 85 %.
(1) ABl. C 89 vom 24.3.2012.
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