9.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)/Société Vinifrance SA
(Rechtssache C-670/11) (1)
(Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 4 und 5 - Verwaltungsrechtliche Sanktion - Verwaltungsrechtliche Maßnahme - Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Beihilfen für die private Lagerung von konzentriertem Traubenmost - Ursprung in der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 - Langfristiger Lagervertrag - Art. 2 Abs. 2 - Art. 17 Abs. 1 Buchst. b - Verminderung der Beihilfe nach Maßgabe der Schwere der Pflichtenverletzung)
2013/C 38/10
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Beklagte: Société Vinifrance SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État — Auslegung der Art. 2 Abs. 2 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29. April 1983 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost (ABl. L 116, S. 77), der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) — Gemeinschaftsbeihilfen für die Lagerhaltung von konzentrierten Traubenmosten als Gegenleistung für den Abschluss eines Lagervertrags mit der nationalen Interventionsstelle — Erwerb der Traubenmoste durch den Erzeuger bei einer fingierten oder nicht bestehenden Gesellschaft — Begriff des „Eigentümers“ im Sinne der Verordnung — Verordnung, die eine Unionsbeihilfenregelung einführt, ohne für den Fall eines Verstoßes gegen die in ihr enthaltenen Bestimmungen eine Maßnahmen- und Sanktionsregelung vorzusehen — Bestimmung dieser Regelung bei Vorliegen einer Schädigung der finanziellen Interessen der Union
Tenor
1.
In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Inexistenz der Gesellschaft, die Traubenmost verkauft haben soll, zur Folge hat, dass dessen Ursprung in der Gemeinschaft nicht bewiesen werden kann, kann der Erzeuger, der den Traubenmost bei dieser Gesellschaft gekauft hat, keinesfalls eine Lagerbeihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 des Rates vom 19. Juli 1988 geänderten Fassung erhalten.
2.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens
—
kann Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29. April 1983 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2646/1999 der Kommission vom 15. Dezember 1999 geänderten Fassung keine Rechtsgrundlage für die Ahndung eines Verstoßes des Erzeugers gegen die in der Verordnung Nr. 822/87 in der durch die Verordnung Nr. 2253/88 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung darstellen, nach der Traubenmost, um den Anspruch auf eine Lagerbeihilfe begründen zu können, seinen Ursprung in der Gemeinschaft haben muss,
—
können die in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten mangels einer Bestimmung in der sektorbezogenen Regelung oder in der nationalen Regelung, die die Anwendung einer Sanktion vorsieht, nicht Gegenstand einer „Sanktion“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sein und
—
kann Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der sind die nationalen Behörden verpflichtet, eine verwaltungsrechtliche Maßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2988/95 anzuwenden, die darin besteht, die Rückerstattung aller zu Unrecht erlangten Beihilfen zu verlangen, soweit erwiesen ist — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist —, dass jeder der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lagerverträge teilweise oder vollständig Traubenmost betraf, bei dem nicht von einem Ursprung in der Gemeinschaft ausgegangen werden kann und der bei der Konzentration und der Lagerung mit Traubenmost mit Ursprung in der Gemeinschaft vermengt wurde.
(1) ABl. C 89 vom 24.3.2012.
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