3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/21
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Doux Élevage SNC, Coopérative agricole UKL-ARREE/Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation, de la Pêche, de la Ruralité et de l’Aménagement du territoire, Comité interprofessionnel de la dinde française (CIDEF)
(Rechtssache C-677/11) (1)
(Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche Beihilfen - Begriff „staatliche Mittel“ - Begriff „Zurechenbarkeit zum Staat“ - Branchenorganisationen des Agrarsektors - Anerkannte Organisationen - Von diesen Organisationen im Interesse der Branche beschlossene gemeinsame Tätigkeiten - Finanzierung durch von diesen Organisationen auf Freiwilligkeitsbasis eingeführte Beiträge - Verwaltungsakt, der diese Beiträge für sämtliche Angehörigen der betreffenden Landwirtschaftsbranche für verbindlich erklärt)
2013/C 225/35
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Doux Élevage SNC, Coopérative agricole UKL-ARREE
Beklagte: Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation, de la Pêche, de la Ruralité et de l’Aménagement du territoire, Comité interprofessionnel de la dinde française (CIDEF)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État — Auslegung von Art. 107 AEUV im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C 345/02) — Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der ein Beitrag im Rahmen eines von der nationalen Behörde anerkannten Branchenverbands eingeführt und damit für verbindlich erklärt wird, auf die Gesamtheit der Berufstätigen einer Branche ausgedehnt wird — Durchführung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen und Verteidigung der Interessen der Branche — Finanzierung von mit dem Unionsrecht unvereinbaren Tätigkeiten — Begriff „Beihilfe“
Tenor
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der, wie mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Branchenvereinbarung, ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt.
(1) ABl. C 89 vom 24.3.2012.
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