23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/18
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. September 2013 — Alliance One International, Inc./Europäische Kommission
(Rechtssache C-679/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft - Begründungspflicht - Grundrechte - Abschreckende Wirkung - Gleichbehandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Ne ultra petita - Recht auf ein faires Verfahren)
2013/C 344/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Alliance One International, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Odriozola und A. Vide, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, E. Gippini Fournier, J. Bourke und C. Urraca Caviedes)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Oktober 2011, Alliance One International/Kommission (T-41/05), mit dem der Anteil am Betrag der gegen Agroexpansión verhängten Geldbuße, für dessen Zahlung die Alliance One International, Inc. gesamtschuldnerisch mit Agroexpansión haftet, herabgesetzt wurde und die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 4030 der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak Spanien) betreffend eine Absprache auf dem spanischen Markt für Rohtabak zur Festlegung der an die Hersteller zu zahlenden Preise und der bei ihnen zu kaufenden Mengen im Übrigen abgewiesen wurde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2.
Die Alliance One International Inc. trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.
3.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.
(1) ABl. C 73 vom 10.3.2012.
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