24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/18
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Amorim Energia BV/Ministério das Finanças e da Administração Pública
(Rechtssache C-38/11) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 3 Abs. 2 - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Befreiung - Mindestbeteiligung an dem die Dividenden ausschüttenden Unternehmen - Bedingungen - Mindestdauer der ununterbrochenen Inhaberschaft der fraglichen Beteiligung - Bedingungen - Gebietsansässige und gebietsfremde Empfängergesellschaften - Ungleichbehandlung)
2012/C 366/29
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amorim Energia BV
Beklagter: Ministério das Finanças e da Administração Pública
Beteiligter: Ministério Público
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Supremo Tribunal Administrativo — Auslegung der Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Nationale Regelung, die für an gebietsfremde Unternehmen ausgeschüttete Dividenden eine ungünstigere steuerliche Regelung vorsieht als für an gebietsansässige Unternehmen ausgeschüttete Dividenden — Erfordernis einer längeren Mindestdauer der Anteilsinhaberschaft und einer höheren Mindestbeteiligung für gebietsfremde Unternehmen
Tenor
1.
Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die es einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das an einem in Portugal ansässigen Unternehmen eine Beteiligung von über 10 %, aber unter 20 % hält, nicht ermöglichen, vom Quellensteuerabzug von den Dividenden, die das in Portugal ansässige Unternehmen ausschüttet, befreit zu werden, und diese Dividenden somit der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterwirft, während eine solche wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Dividenden vermieden wird, wenn die Dividenden an in Portugal ansässige Unternehmen ausgeschüttet werden, die dieselbe Art von Beteiligung halten. Beruft sich ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob dieses Abkommen zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob das Abkommen es ermöglicht, die Auswirkungen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu neutralisieren.
2.
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die es einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das an einem in Portugal ansässigen Unternehmen eine Beteiligung von über 20 % hält, nur dann ermöglichen, die von Dividenden, die das in Portugal ansässige Unternehmen ausschüttet, an der Quelle einbehaltene Steuer zurückzuerlangen, wenn es diese Beteiligung während zwei Jahren ununterbrochen gehalten hat, und so bewirkt, dass die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung später erfolgt als bei in Portugal ansässigen Unternehmen, die dieselbe Art von Beteiligung halten. Beruft sich ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob dieses Abkommen zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob das Abkommen es ermöglicht, die Auswirkungen der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zu neutralisieren.
(1) ABl. C 130 vom 30.4.2011.
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