14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/3
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2011 — Deutsche Bahn AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-45/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)
2012/C 109/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deutsche Bahn AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (T-404/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung eines aus der Kombination der Farben Grau und Rot bestehenden Farbzeichens als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 39 zurückgewiesen hatte, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft eines aus einer Farbkombination bestehenden Zeichens
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Deutsche Bahn AG trägt die Kosten.
(1) ABl. C 130 vom 30.4.2011.
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